Wir helfen Ihnen, Abschied zu nehmen.

Bei uns finden Sie Menschen, die es sich zum Ziel gesetzt haben, Ihre Angehörigen und Freunde nach Ihren persönlichen Vorstellungen würdevoll zu bestatten.
Wir beraten Sie kompetent, vielfältig und begleiten Sie respektvoll in der schweren Zeit. Selbstverständlich behandeln wir den Verstorbenen mit Würde und Respekt. Wir stehen Ihnen auch weiterhin nach der Bestattung zur Verfügung, wenn Sie das wünschen.
Sie erreichen uns 24 Stunden am Tag, auch an Sonn- und Feiertagen
Telefonisch 040 67301366

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

vom 14.9.1988 (GVBl. S. 167) geändert durch Gesetze vom 7. 6. 1994
und vom 13.11. 1995 (GVBl. S. 175 und 290).

Erster Abschnitt Leichenwesen

§ 1 Leichenschau

§ 2 Durchführung der Leichenschau

§ 3 Todesbescheinigung

§ 4 Auskunftspflicht

§ 5 Kosten der Leichenschau

In den Fällen des 1 Absatz 2 Satz 1 und des § 3 Absatz 3 kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und für die Ausstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat derjenige die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung zu tragen oder dem Veranlassen der Leichenschau zu erstatten, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat.

§ 6 Aufbewahrung von Leichen

§ 7 Beförderung von Leichen

§ 8 Ausgrabung von Leichen

Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhezeit ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und, mit Ausnahme der Ausgrabung nach § 87 Absatz 3 der Strafprozessordnung, nur in den Monaten November bis März zulässig.

§ 9 Überwachung

Die Leichenhallen und Friedhöfe werden von der zuständigen Behörde in gesundheitlicher Hinsicht überwacht.

Zweiter Abschnitt Bestattungswesen

§ 10 Bestattungspflicht

§ 11 Bestattungsart

Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist ein Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart.

§ 12 Zulässigkeit der Bestattung

§ 13 Feuerbestattung

§ 14 Friedhofszwang

Beisetzungen außerhalb staatlicher, von der Hamburger Friedhöfe Anstalt des öffentlichen Rechts  betriebener oder kirchlicher Friedhöfe sind nicht zulässig.
Dritter Abschnitt Staatliches Friedhofswesen

§ 15 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die staatlichen Friedhöfe in der Freien und Hansestadt Hamburg und für die von der Hamburger Friedhöfe Anstalt öffentlichen Rechts betriebenen Friedhöfe

§ 16 Widmung und Verwaltung der Friedhöfe

§ 17 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen, für die ein Antrag auf Beisetzung gestellt wird. Sie sind Totengedenkstätten.

§ 18 Bekenntnisgebräuche

Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. Auf den Ablauf anderer Bestattungen ist Rücksicht zu nehmen.

§ 19 Haftung, vorübergehende Schließung

§ 20 Gewerbetreibende

§ 21 Grabstätten

§ 22 Wahlgrabstätten

§ 23 Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Grabmal

§ 25 Grabpflege

§ 27 Verlängerung des Nutzungsrechtes

§ 28 Umbettung

§ 29 Ablauf von Rechten

§ 39 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

Vierter Abschnitt Friedhöfe anderer Träger

§ 31 Kirchliche Friedhöfe

Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 32 Rechtsverordnungsermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Überleitung

§ 35 Einschränkung von Grundrechten

Für die Durchführung der Leichenschau nach § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 36 Aufhebung von Vorschriften

§ 37 Inkrafttreten

Für die Durchführung der Leichenschau nach § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Anschrift

Dithmarscher Str.41
22049 Hamburg

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